# Spitalgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 43/1987

53.

Gesetzüber eine Änderung des Spitalgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 1/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, Nr. 5/1984 und Nr. 13/1984, wird wie folgt geändert:

"4. Abschnitt

Spitalplan

§ 56a

(1) Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung mit

Krankenanstalten im Lande hat die Landesregierung einen Spitalplan zu erlassen.

(2) Im Spitalplan ist für öffentliche Krankenanstalten nach § 3 Abs. 1 lit. a und b sowie für private gemeinnützige Krankenanstalten nach § 3 Abs. 1 lit. a, ausgenommen die Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie und Neurologie, jeweils die Höchstzahl der systemisierten Betten festzusetzen. Die Höchstzahl der systemisierten Betten beträgt insgesamt 2.180. Sie darf zur Deckung eines dringenden Bedarfes um höchstens 2 v.H. überschritten werden. Für die Aufteilung dieser Gesamtzahl auf die einzelnen Krankenanstalten gilt der § 9 Abs. 5 erster Halbsatz sinngemäß."

6. Der bisherige 4. Abschnitt ist als 5. Abschnitt zu bezeichnen.

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Art. I § 49 Abs. 3 des Gesetzes über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 50/1978, außer Kraft.