# Höchstausmaß der Gästetaxe

54.

Verordnungder Landesregierung überdas Höchstausmaß der Gästetaxe

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 9/1978, wird verordnet:

§ 1

Die Gästetaxe ist mit höchstens 21 S je Nächtigung festzusetzen.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Höchstausmaß der Gästetaxe, LGBl. Nr. 9/1987, außer Kraft.