# Verwaltungsabgabenverordnung, Änderung

56.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verwaltungsabgabenverordnung

Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, und § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, wird verordnet:

Artikel I

Die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 69/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1988, wird wie folgt geändert:

"36. Festlegung bzw. Änderung eines Jagdgebietes (§ 10 Abs. 1),

a) im Bestand 3.000

b) in der Abgrenzung 1.000

37. Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) 1.000

38. Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte

(§ 24 Abs. 2),

a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen

Wohnsitz in Vorarlberg haben

für ein Jahr 200

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrages hinzu;

b) für Jagdschutzorgane, Probejäger und Jagdverwalter

für ein Jahr 50

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrages hinzu;

c) für alle übrigen Personen

für ein Jahr 500

für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.

dieses Grundbetrages hinzu.

39. Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3),

a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen

Wohnsitz in Vorarlberg haben 100

b) für alle übrigen Personen 250

40. Bewilligung von Ausnahmen von den Geboten und Verboten

Für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 500

41. Bewilligung für das Aussetzen jagdgebietsfremden Wildes

und das Einfangen und lebend Inverkehrbringen von Wild

(§ 46 Abs. 1 und 3) 500

42. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,

Bestätigungen, sonstigen Bescheide und wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen

nach dem Jagdgesetz 200"

2. Die Tarifposten 43 und 44 entfallen.

3. Die Tarifpost 69a hat zu lauten:

"69a. Ausstellung und Änderung eines

Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) 60"

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft.