# Landesbedienstete, besondere Zulage

66.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an die Landesbediensteten

Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 120 und 138 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, wird verordnet:

§ 1

Den Landesbediensteten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,6 v. H. zu gewähren.

§ 2

(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 28/1972, Nr. 49/1979 und Nr. 47/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Landesarbeiter.

(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 53/1984, Nr. 51/1985 und Nr. 71/1987, bleiben unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft.