# Gemeindebedienstete, besondere Zulage

67.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebediensteten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 0,6 v. H. zu gewähren.

§ 2

(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 33/1972, Nr. 51/1979 und Nr. 48/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Gemeindearbeiter.

(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 54/1984, Nr. 52/1985 und Nr. 72/1987, bleiben unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft.