# Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, Bezüge der Gemeindebediensteten

68.

Verordnungder Landesregierung über die Angleichungder Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebietder Gemeinde Mittelberg

Auf Grund des § 52 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet:

§ 1

Der Monatsbezug beträgt für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1,4833-fache des Monatsbezuges der Gemeindebediensteten der anderen Gemeinden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 77/1987, außer Kraft.