# Gemeindeverbandsverordnung, Änderung

71.

Verordnungder Landesregierung übereine Änderung der Gemeindeverbandsverordnung

Auf Grund des § 93 Abs. 10 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:

Die Gemeindeverbandsverordnung, LGBl. Nr. 47/1986, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 haben die Absätze 2 und 3 zu lauten:

"(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind auf die Dauer

der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode einzeln aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung durch Stimmzettel zu wählen. Die Funktion des Verbandsvorstandes beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsvorstandes. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 dritter bis letzter Satz sowie 4 und 5 des Gemeindegesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 57 des Gemeindegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Gemeindeverbänden, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landeswahlbehörde in erster und oberster Instanz entscheidet. Auf den Verbandsvorstand finden überdies die Bestimmungen des § 58 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung.

(3) Der Verbandsobmann ist auf die Dauer der durch die

allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Gemeindevertretungsperiode zu wählen. Die Funktion beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des neuen Verbandsobmannes. Für den Fall der Verhinderung ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen des § 61 Abs. 1, 3 bis 6 und 10 des Gemeindegesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß für den dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 57 des Gemeindegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Gemeindeverbänden, denen Gemeinden verschiedener Verwaltungsbezirke angehören, die Landeswahlbehörde in erster und oberster Instanz entscheidet. Auf den Verbandsobmann finden überdies die Bestimmungen der §§ 61 Abs. 7 und 8 sowie 63 Abs. 2 und 3 des Gemeindegesetzes sinngemäß Anwendung."

§ 51 - Ausschüsse -

mit Ausnahme des Abs. 3,

mit der Abweichung, daß für das Verhältnis, in dem die

zu besetzenden Stellen aufzuteilen sind, und für die

Stimmrechte sinngemäß die für den Verbandsvorstand

vereinbarten Regelungen gelten und daß mangels eines

Verbandsvorstandes die Wahl nach § 56 Abs. 2 letzter

Satz des Gemeindegesetzes vorzunehmen ist.

§ 52 - Prüfungsausschuß -"