# Gesamtbaukosten der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Änderung

75.

Verordnungder Landesregierungüber eine Änderung der Verordnung über dieFestsetzung der angemessenene Gesamtbaukosten

der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 7/1985, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 1 haben die lit. a bis c zu lauten: