# Gesamtbaukosten der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Änderung

76.

Verordnungder Landesregierungüber eine Änderung der Verordnung über dieFestsetzung der angemessenene Gesamtbaukostender Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

Auf Grund des § 23 Abs. 5 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gewährung von Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 9/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1985 und Nr. 33/1986, wird wie folgt geändert:

a) bei Errichtung von Eigenheimen 4000 S

b) bei Errichtung von Wohnungen durch Zu-, Ein-,

Umbauten und Wohnungserweiterungen 4000 S

höchstens jedoch 35 v.H. der tatsächlichen Baukosten

ohne Eigenleistung

c) bei Errichtung von Gebäuden in verdichteter Bauweise

mit maximal drei Objekten 4500 S

d) bei Errichtung von Gebäuden in verdichteter und

geschlossener Bauweise mit mindestens vier Objekten 5000 S

e) bei Eigentums-, Kaufanwartschafts- und

Leasingwohnungen sowie bei Gebäuden in verdichteter

und geschlossener Bauweise mit mindestens zehn

Objekten, sofern die baubehördliche

Benützungsbewilligung im Zeitpunkt der Einbringung

des Ansuchens höchstens drei Jahre zurückliegt, 6500 S

f) bei Errichtung von Dienst- und Werkswohnungen 5000 S

g) bei Errichtung von Mietwohnungen 7000 S

h) bei Errichtung von Mietwohnungen, welche maximal

Grundkosten von 2000 S je m² Wohnungsfläche und

Baukosten von 12.500 S je m² Nutzfläche erfordern, 7500 S

i) bei Errichtung von Wohnheimen 5500 S

j) bei Errichtung von Wohnheimen, die zur Unterbringung

behinderter Personen dienen, 6000 S.

1. bis 15. Jahr 0,5 v.H.

16. bis 20. Jahr 1,0 v.H.

21. bis 25. Jahr 1,5 v.H.

ab dem 26. Jahr 2,5 v.H.