# Erforderliche Eigenmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Änderung

77.

Verordnungder Landesregierungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über die erforderlichen Eigenmittelnach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

Auf Grund des § 29 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/ 1984, wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über die erforderlichen Eigenmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 10/1985, wird durch folgenden § 3 ergänzt:

"§ 3

Diese Verordnung findet Anwendung auf Förderungsansuchen, die bis zum 31.12.1988 beantragt und positiv entschieden werden."