# Eigenmittelersatzdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Änderung

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Verordnungder Landesregierungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über die Eigenmittelersatzdarlehennach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

Auf Grund des § 30 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/ 1984, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 11/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 63/1985, wird durch folgenden § 6 ergänzt:

"§ 6

Eigenmittelersatzdarlehen im Sinne dieser Verordnung werden nur noch jenen Mietern gewährt, die Wohnungen beziehen, welche vor dem 1.1.1989 die Förderungszusage erhalten und erstmals zum Bezug gelangen."