# Nachlaß bei vorzeitiger Tilgung des Förderungsdarlehens nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, Außerkrafttreten

82.

Verordnung

der Landesregierung über das Außerkrafttreten der Verordnung über

die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Tilgung des Förderungsdarlehens nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984

Auf Grund des § 49 Abs. 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482/1984, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Tilgung des Förderungsdarlehens nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 16/1985, tritt außer Kraft.