# Ausbildungskurs und Prüfung für Langlauflehrer, Änderung

87.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber den Ausbildungskurs und die Prüfung für Langlauflehrer

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 39/1984, wird verordnet:

Der bisherige § 7 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Langlauflehrer, LGBl. Nr. 35/1987, ist als § 7 Abs. 1 zu bezeichnen. Dem § 7 ist folgender Abs. 2 anzufügen:

"(2) Die Ausbildung und die Abschlußprüfung für Langlauf-Lehrwarte nach dem Bundesgesetz über die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzen bis auf weiteres den Ausbildungskurs und die Prüfung für Langlauflehrer nach dem 1. und 2. Abschnitt in folgendem Umfang: