# Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch über das Nachtfahrverbot in der Innenstadt von Feldkirch durch den Verfassungsgerichtshof

3.

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungder Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Feldkirchüber das Nachtfahrverbot in der Innenstadt von Feldkirchdurch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1988, V 119/88-8, die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom 26. November 1985, Z Ig-E-Tr/Mä, über das Nachtfahrverbot in der Innenstadt von Feldkirch als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.