# Eingriffe an Tieren

7.

Verordnungder Landesregierungüber Eingriffe an Tieren

Auf Grund des § 10 Abs. 2 und 3 des Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1982, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur nach vorheriger Betäubung des Tieres vorgenommen werden, es sei denn, daß bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen in der Regel eine Betäubung unterbleibt oder die Betäubung im Einzelfall nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 10 des Tierschutzgesetzes).

§ 2

Enthornen

Das Enthornen von Rindern mittels Ätzung ist verboten.

§ 3

Amputieren und Kupieren

(1) Das Amputieren von Körperteilen mittels Gummiringen ist verboten.

(2) Das Kupieren von Hundeohren ist verboten. Das Kupieren der Rute und das Amputieren von Wolfskrallen von Hunden darf ohne Betäubung nur innerhalb der ersten drei Lebenstage vorgenommen werden.

(3) Schnäbel von Hausgeflügel dürfen nur so stark gekürzt werden, daß die Tiere beim Fressen und Trinken nicht behindert werden.

§ 4

Entkrallen

Das Entkrallen von Katzen ist verboten.

§ 5

Devokalisieren

Eingriffe an den Stimmorganen zur Verhinderung von Laut- und Schmerzäußerungen sind verboten.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.