# Festlegung des Mindestabschusses an Rotwild im Jagdjahr 1989/90

8.

Verordnungder Landesregierungüber die Festlegung des Mindestabschussesan Rotwild im Jagdjahr 1989/90

Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, wird verordnet:

Für das Jagdjahr 1989/90 wird der Mindestabschuß an Rotwild für die einzelnen Rotwildräume und die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen wie folgt festgelegt: