# Landesreisegebührenverordnung, Änderung

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Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Landesreisegebührenverordnung

Auf Grund des § 69 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 120 und 138 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, wird verordnet:

Artikel I

In der Landesreisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 1/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1980, Nr. 8/1986, Nr. 52/1986 und Nr. 85/1988 hat die Anlage 2 zu lauten:

"Anlage 2

(zu § 9 Abs. 1)

Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen

Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer

a) für einspurige Kraftfahrzeuge

mit einem Hubraum

bis 250 ccm 1,26 S

über 250 ccm 2,20 S

b) für Personenkraftwagen 4,-- S

Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Landesbedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0,47 S je Kilometer."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.