# Gemeindereisegebührenverordnung, Änderung

25.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derGemeindereisegebührenverordnung

Auf Grund des § 72 Abs. 1 lit. h und Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet:

Artikel I

In der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 9/1986, Nr. 53/1986 und Nr. 86/1988 hat die Anlage 2 zu lauten:

"Anlage 2

(zu § 9 Abs. 1)

Die besondere Entschädigung für die Benützung eines eigenen

Kraftfahrzeuges beträgt je Kilometer

a) für einspurige Kraftfahrzeuge

mit einem Hubraum

bis 250 ccm 1,26 S

über 250 ccm 2,20 S

b)für Personenkraftwagen 4,-- S

Werden bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten weitere Gemeindebedienstete zur auswärtigen Dienstverrichtung mitbefördert, so gebührt für jeden mitbeförderten Bediensteten ein Zuschlag von 0,47 S je Kilometer."