# Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl, Änderung

26.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarungmit der die Vereinbarung über den höchstzulässigenSchwefelgehalt im Heizöl geändert wird

§ 1

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 15/1948, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl, LGBl. Nr. 15/1983, in der Fassung LGBl. Nr. 12/1987, kundgemacht.

§ 2

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 am 28. Juli 1989 in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}

Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG,mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigenSchwefelgehalt im Heizöl geändert wird

Der Bund,

das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg und

das Land Wien

Artikel 1

Änderung der Vereinbarung über den höchstzulässigenSchwefelgehalt im Heizöl

Artikel 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl vom 18. November 1982 hat zu lauten:

"1. bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl 0,20 %,

2. bei Heizöl leicht 0,30 %,

3. bei Heizöl mittel 0,60 %,

4. bei Heizöl schwer

a) bis einschließlich 31. Dezember 1991 2,00 %,

b) ab 1. Jänner 1992 1,00 %."

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

Artikel 3

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.