# Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung

30.

Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung überMaßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:

Artikel I

Der § 4 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, hat zu lauten:

"§ 4

Höhe der fortlaufenden Unterstützungen

(1) Die fortlaufenden Unterstützungen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 je Unterstützungstag und je plombierte Maschine in drei Stufen zu gewähren.

(2) Sie betragen in der Stufe I:

260 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen

350 S für 5-Yard-Stickmaschinen

700 S für 10-Yard-Stickmaschinen

1050 S für 15-Yard-Stickmaschinen

1400 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Stufe I beginnt bei Eintritt des Stickereibetriebes in das Bezugsrecht und endet, wenn der Unterstützungswerber das Doppelte seiner Beiträge an Unterstützungsbezügen erhalten hat.

(3) In der Stufe II betragen die fortlaufenden Unterstützungen:

180 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen

250 S für 5-Yard-Stickmaschinen

500 S für 10-Yard-Stickmaschinen

750 S für 15-Yard-Stickmaschinen

1000 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Stufe II beginnt nach Ablauf der Stufe I und endet, wenn die

Unterstützungszahlungen in der Stufe II die nachstehenden

Belastungsgrenzen zuzüglich der Beitragsleistungen in der Stufe II

überschreiten:

44.000 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen

70.000 S für 5-Yard-Stickmaschinen

140.000 S für 10-Yard-Stickmaschinen

210.000 S für 15-Yard-Stickmaschinen

280.000 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Rückführung eines Stickereibetriebes von der Stufe II in die Stufe I ist dann möglich, wenn seine in der Stufe II geleisteten Beiträge die Unterstützungszahlungen der Stufe II überschreiten. Er wird mit seinem Beitragsüberschuß in die Stufe I zurückgeführt.

(4) In der Stufe III beträgt der Unterstützungssatz für alle Maschinen 75 S. Die Stufe III kommt dann zur Anwendung, wenn

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 1989 in Kraft.