# Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Altach

43.

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungeiner Verordnung der Gemeinde Altach

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1989, V 14, 15/89-4, die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Altach am 22. April 1982 beschlossene Verordnung über Ankündigungen und Werbeanlagen als gesetzwidrig aufgehoben.