# Landesumlage 1990

51.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Landesumlage 1990

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, in der Fassung LGBl. Nr. 20/1986, wird verordnet:

Das Ausmaß der von den Gemeinden im Jahre 1990 einzuhebenden Landesumlage wird mit 8,3 v.H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben festgesetzt.