# Verbrennen von Stoffen im Freien

57.

Verordnung

des Landeshauptmannes über das Verbrennen von Stoffen im Freien

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 35/1984, wird verordnet:

§ 1

Verbote

(1) Im Freien dürfen keine Abfälle und keine Stoffe, die die Luft grob verunreinigen, verbrannt werden.

(2) Für Lagerfeuer, Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen und ähnliche Zwecke dürfen nur naturbelassenes, trockenes Holz oder Holzkohle, zum Anfeuern überdies Papier und Kartonagen verwendet werden.

§ 2

Ausnahmen

Der § 1 Abs. 1 gilt nicht für das Verbrennen

§ 3

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 43/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1989, außer Kraft.