# Verbrennen von Stoffen im Freien

58.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Ladenöffnungszeitenan Werktagen

(Öffnungszeitenverordnung)

Auf Grund der §§ 2 und 6 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 156/ 1958, in der Fassung BGBl. Nr. 633a/1989, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Verkaufsstellen (§ 1 des Öffnungszeitengesetzes) dürfen an einem Werktag der Woche, ausgenommen am Samstag, bis spätestens

19.30 Uhr offengehalten werden.

(2) Der § 3a des Öffnungszeitengesetzes bleibt durch die Regelung des Abs. 1 unberührt.

§ 2

Die Verkaufsstellen in den Gemeinden Au, Brand, Bürserberg, Damüls, Gaschurn, Lech, Mellau, Mittelberg, Raggal, Schoppernau, Schröcken, Schruns, St. Gallenkirch, Tschagguns und Warth dürfen an allen Samstagen in der Zeit vom 15. Mai bis 30. September und vom 27. Dezember bis zum ersten Samstag nach Ostern bis spätestens 18.00 Uhr offengehalten werden.