# Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes, Änderung

5.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber die Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltesund seines Stellvertreters

Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 lit. g und 28 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, wird verordnet:

Die Verordnung über die Entschädigung des Landschaftsschutzanwaltes und seines Stellvertreters, LGBl. Nr. 11/1988, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. März 1990 in Kraft.