# Ärztekammer für Vorarlberg, Festlegung der Anzahl der Kammerräte

6.

Verordnungder Landesregierung über dieFestlegung der Anzahl der Kammerräte derÄrztekammer für Vorarlberg

Auf Grund der §§ 45 Abs. 1 und 51 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 373/1984, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Anzahl der Kammerräte der Vollversammlung der Ärztekammer für Vorarlberg wird mit 26 festgelegt. Von diesen 26 Kammerräten entfallen auf den Wahlkörper der Turnusärzte sieben Mandate, auf den Wahlkörper der praktischen Ärzte sieben Mandate und auf den Wahlkörper der Fachärzte zwölf Mandate.

(2) Die Anzahl der weiteren Kammerräte des Kammervorstandes der Ärztekammer für Vorarlberg wird mit acht festgelegt. Vom gesamten Kammervorstand haben auf den Wahlkörper der Sektion der Turnusärzte drei Mandate, auf den Wahlkörper der Sektion der praktischen Ärzte drei Mandate und auf den Wahlkörper der Sektion der Fachärzte fünf Mandate zu entfallen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1990 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für Vorarlberg, LGBl. Nr. 2/1986, außer Kraft.