# Höchstausmaß der Gästetaxe

11.

Verordnungder Landesregierung überdas Höchstausmaß der Gästetaxe

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 9/1978, wird verordnet:

§ 1

Die Gästetaxe ist mit höchstens 22 S je Nächtigung festzusetzen.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Höchstausmaß der Gästetaxe, LGBl. Nr. 54/1988, außer Kraft.