# Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1989

16.

Verordnungder Landesregierung überdie Höhe des Kostenersatzes an die Gemeindenfür die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzim Jahre 1989

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, wird verordnet:

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1989 erwachsen sind, wird mit 180 S für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1989 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.