# Pflichtschulzeitgesetz, Änderung

Ausschussvorlage 8/1990

24.

Gesetzüber eine Änderung des Pflichtschulzeitgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl. Nr. 23/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1984, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten:

"(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Es beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Unterrichtsjahr umfaßt

"§ 4

Schulfreier Samstag

"§ 4a

Ein schulfreier Samstag im Monat

5. Der § 5 hat zu lauten:

"§ 5

Schultag

Artikel II

(1) Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien des Schuljahres 1990/91 können abweichend von den §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 3 des Pflichtschulzeitgesetzes in der Fassung des Artikel I bis 31. August 1990 erlassen werden.

(2) Für die Einführung des schulfreien Samstages im Schuljahr 1990/91 gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 2, 3 und 5 mit folgenden Abweichungen: