# Schischulgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 27/1990

Ausschussvorlage 35/1990

33.

Gesetz

über eine Änderung des Schischulgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Schischulgesetz, LGBl. Nr. 39/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1984 und Nr. 38/1989, wird wie folgt geändert:

"§ 2

Begriffe

6. Der § 3 ist dem 1. Abschnitt anzufügen und hat zu lauten:

"§ 3

Erteilung von Schiunterricht,Führen und Begleiten

"2. Abschnitt

Bewilligung von Schischulen

§ 4

Bewilligungspflicht, Voraussetzungen

(1) Die Führung einer Schischule bedarf der Bewilligung der

Landesregierung (Schischulbewilligung). Die Bewilligung ist zuerteilen, wenn die Voraussetzungen nach den folgenden Absätzen vorliegen.

(2) Der Bewilligungswerber muß

§ 5

Name der Schischule, Standort

(1) Die Schischule ist als 'Schischule' unter Anfügung einer

entsprechenden Ortsbezeichnung zu benennen. Schischulen miteinem beschränkten Bewilligungsumfang nach § 4 Abs. 6 haben inihrem Namen einen Hinweis auf diese Beschränkung zu enthalten.

(2) Der Name der Schischule muß sich von bereits bestehenden

deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlaß geben.

(3) Als Standort der Schischule gilt jene Gemeinde, in deren

Gebiet sich das Schischulbüro und der Sammelplatz befinden. Wennes wegen besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere wegen der Anzahl von Beherbergungsbetrieben oder wegen des Vorhandenseins eines in räumlicher und organisatorischer Hinsicht zusammenhängenden Schigebietes der besseren Betreuung der Gäste dient und eine bessere Organisation des Schischulbetriebes ermöglicht, kann die Landesregierung durch Verordnung als Standort von Schischulen

§ 6

Ende der Bewilligung

(1) Die Schischulbewilligung endet durch den Tod oder den

Verzicht des Bewilligungsinhabers. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Schischulbewilligung endet, wenn dem Bewilligungsinhaber die Bewilligung zur Führung einer anderen Schischule erteilt wird.

(3) Die Schischulbewilligung ist von der Landesregierung zu

widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber

"3. Abschnitt

Organisation der Schischule

§ 7

Allgemeines

(1) Eine Schischule kann von einem Inhaber oder mehreren

Inhabern einer Schischulbewilligung geführt werden.

(2) Wenn nur eine Person eine Bewilligung zur Führung der Schischule innehat, ist sie der Leiter dieser Schischule. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vorstand der Schischule sowie der § 8 Abs. 6 gelten für sie sinngemäß.

(3) Wenn mehrere Personen eine Bewilligung zur Führung

derselben Schischule innehaben, bilden sie den Vorstand dieser Schischule. Sie haben aus ihrer Mitte den Leiter der Schischule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, wenn eine solche Mehrheit nicht zustandekommt mit absoluter Mehrheit zu bestellen. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen.

§ 7a

Vorstand

Dem Vorstand der Schischule obliegen

"§ 9

Betriebsordnung

13. Die nach dem § 9 einzufügende Abschnittsüberschrift und die §§ 10 bis 11 haben zu lauten:

"4. Abschnitt

Schischulbetrieb

§ 10

Allgemeines

(1) Die Schischule ist so zu betreiben, daß die Fertigkeiten

und Kenntnisse des Schilaufes den Schülern bestmöglichvermittelt und die Interessen des Schisportes sowie des Fremdenverkehrs gefördert werden.

(2) Der Schiunterricht ist hinsichtlich Inhalt und Methode

nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrwesens zu erteilen. Die Schüler sind auch über richtiges Verhalten im Schigelände sowie im erforderlichen Umfang über alpine Gefahren und den Schutz der Natur aufzuklären.

(3) Der Betrieb der Schischule darf erst nach Genehmigung der Betriebsordnung der Schischule und nach ordnungsgemäßer Bestellung des Leiters aufgenommen werden.

(4) Die Schischule hat in der Zeit zwischen Weihnachten und

der Woche nach Ostern mindestens folgende Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste am Standort der Schischule anzubieten, sofern die Schneelage es zuläßt:

§ 10a

Schischulbüro, Sammelplatz

(1) Das Schischulbüro und der Sammelplatz müssen sich am

Standort der Schischule befinden und für die Aufnahme bzw. das Sammeln der Schüler geeignet sein.

(2) Das Schischulbüro muß so gelegen sein, daß es für die Gäste am Standort der Schischule leicht erreichbar ist. Es müssen dort während der Wintersaison die Schüleraufnahme und die Auskunftserteilung über die Schischule und den Schischulbetrieb möglich sein.

(3) Der Sammelplatz muß im Schigebiet oder in seiner

unmittelbaren Nähe gelegen sein. Wenn keine Vereinbarung über einen gemeinsamen Sammelplatz besteht, muß der Sammelplatz der Schischule von dem der anderen Schischulen räumlich so getrennt sein, daß ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird.

(4) Das Schischulbüro und der Sammelplatz sind mit einer

äußeren Geschäftsbezeichnung und dem Leistungsangebot der Schischule zu versehen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere

Bestimmungen über die Lage, Größe und Ausstattung der Schischulbüros und der Sammelplätze erlassen.

§ 10b

Gruppeneinteilung, Schigelände

(1) Die Einteilung der Schüler in Gruppen hat nach ihrem

schiläuferischen Können zu erfolgen. Eine Gruppe darf nur beiVorliegen besonderer Gründe kurzfristig mehr als zwölf Personen umfassen.

(2) Bei der Auswahl des Schigeländes sind die Interessen der Sicherheit zu wahren. Dabei sind insbesondere die Schnee- und Wetterverhältnisse, die Ausbildung und die Erfahrung der Lehrkräfte sowie das schiläuferische Können der Schüler zu berücksichtigen.

(3) Der Schiunterricht hat grundsätzlich in jenem Schigebiet

zu erfolgen, zu dem der Standort der Schischule gehört. Andere Schigebiete dürfen im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs aufgesucht werden. Wenn dies im Interesse des Fremdenverkehrs gelegen ist und insbesondere der Gewährleistung eines vielfältigeren Angebotes an Schigelände dient, kann die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinden durch Verordnung Gebiete, die nicht durch Aufstiegshilfen miteinander verbunden sind, zu einem Schigebiet zusammenfassen.

(4) Wenn dies zur Wahrung der Interessen eines geordneten

Schischulbetriebes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Regelungen über die Benützung eines Schigebietes durch Schischulen treffen. Dabei ist insbesondere auf die Interessen der Sicherheit und jene des Fremdenverkehrs Bedacht zu nehmen.

(5) Die Schischule darf auch Schitouren führen, die keinen

alpinen Schwierigkeitsgrad aufweisen und höchstens einen Tag dauern. Bei der Führung von Schitouren gilt die Beschränkung auf das eigene Schigebiet nicht. Die Befugnis zur Führung von Schitouren gilt nicht für Schischulen, deren Leiter die Voraussetzung nach § 8 Abs. 3 erster Satz nicht erfüllt.

§ 11

Lehrkräfte

(1) Als Lehrkräfte in einer Schischule dürfen für den

Unterricht im alpinen Schilauf nur Diplomschilehrer, Schilehrerund Schilehrer-Anwärter, für den Unterricht im nordischenSchilauf nur Langlauflehrer-Anwärter und Langlauflehrerverwendet werden. Soweit Langlauflehrer nicht zur Verfügung

stehen, dürfen auch Diplomschilehrer und Schilehrer Unterrichtim nordischen Schilauf erteilen. Die Führung von Schitouren hat durch Schiführer oder Bergführer zu erfolgen.

(2) Die Anzahl der Schilehrer-Anwärter an einer Schischule

darf die Gesamtzahl der Diplomschilehrer und Schilehrer nur in Zeiten überdurchschnittlicher Nachfrage übersteigen.

(3) Die Schilehrer-Anwärter dürfen nur zum Unterrichten von

Schülern auf Schipisten und Schirouten, die Langlauflehrer-Anwärter nur zum Unterrichten von Schülern auf Loipen verwendet werden."

"6. Abschnitt

Lehrberechtigung"

"7. Abschnitt

Ausbildungen, Prüfungen"

"§ 19

Schilehrerprüfung,Schilehrer-Anwärterprüfung"

"§ 22

Langlauflehrerprüfung,Langlauflehrer-Anwärterprüfung"

"§ 22a

Unternehmerprüfung

"9. Abschnitt

Aufsicht

§ 34a

Aufsicht über die Schischulen

(1) Der Schilehrerverband ist berechtigt, den Betrieb der

Schischulen und die Berufstätigkeit der Lehrkräfte zuüberwachen. Er hat Beschwerden zu prüfen und auf die Behebungvon Mängeln zu drängen. Bei groben Verstößen gegen dieses Gesetzund in sonstigen schwerwiegenden Fällen hat der Verband dieLandesregierung und die Bezirkshauptmannschaft zu unterrichten.

(2) Der Schilehrerverband kann insbesondere prüfen, ob alle

Leistungen nach § 10 Abs. 4 und 5 öffentlich angeboten werdenund ob die Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens nach denvom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln desSchilehrwesens unterwiesen werden. Die Prüfung ist untermöglichster Schonung der Interessen der Schischule und ihrerGäste durchzuführen. Über das Ergebnis jeder Prüfung ist ein Bericht zu verfassen. Dieser ist dem betreffenden Schischulleiter, der Landesregierung und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Werden Mängel beim Betrieb einer Schischule festgestellt,

so hat die Landesregierung den Inhabern der Schischulbewilligungen die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Werden wesentliche Mängel nicht behoben, hat die Landesregierung den weiteren Betrieb der Schischule zu untersagen.

(4) Die Inhaber der Schischulbewilligungen und die Lehrkräfte

an den Schischulen haben der Landesregierung und dem Schilehrerverband die zur Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen."

"§ 35

Aufsicht über den Schilehrerverband"

"§ 36

Verfahrensbestimmungen

"§ 39

Übergangsbestimmungen