# Aufhebung einer Bestimmung des Abgabenverfahrensgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

37.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über die Aufhebungeiner Bestimmung des Abgabenverfahrensgesetzes

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Juni 1990, G 32/90-6, den § 132 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1991 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.