# Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, Bezüge der Gemeindebediensteten

47.

Verordnungder Landesregierung über die Angleichung der Bezüge der

Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg

Auf Grund des § 52 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird verordnet:

§ 1

Der Monatsbezug beträgt für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1,4718-fache des Monatsbezuges der Gemeindebediensteten der anderen Gemeinden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 54/1989, außer Kraft.