# Feuerpolizeiordnung, Durchführungsverordnung, Änderung

51.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungzur Durchführung der Feuerpolizeiordnung

Auf Grund des § 11 Abs. 4 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:

Die im § 1 der Verordnung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 17/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1985, festgesetzte Pauschgebühr von 80 S wird mit Wirkung ab 1. Jänner 1991 auf 90 S erhöht.