# Rettungsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 37/1990

56.

Gesetzüber eine Änderung des Rettungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Rettungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1979, wird wie folgt geändert:

Artikel I

"2. Abschnitt

Rettungsdienst,anerkannte Rettungsorganisationen

§ 3

Organisation

(1) Soweit Tätigkeiten der im § 1 Abs. 2 beschriebenen Art nicht von anerkannten Rettungsorganisationen durchgeführt werden und soweit auch nicht von anderer Seite dafür vorgesorgt ist, hat die Gemeinde die für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 nötigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls auch einen Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben.

(2) Als anerkannte Rettungsorganisationen gelten das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Vorarlberg, der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesstelle Vorarlberg, und die Österreichische Wasserrettung Vorarlberg.

(3) Soweit es im Interesse einer bedarfs- und sachgerechten

Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 geboten ist, kann die Landesregierung durch Verordnung andere als im Abs. 2 genannte Rettungsorganisationen anerkennen, deren satzungsgemäßer Zweck die Besorgung von Angelegenheiten des Hilfs- und Rettungswesens ist und in denen in erheblichem Umfang Mitglieder unentgeltlich tätig sind. Die Rettungsorganisationen müssen zur Besorgung dieser Aufgaben aufgrund des Personalstandes, der fachlichen Voraussetzungen der Mitglieder, der sachlichen Ausstattung sowie des Standards an organisatorischen Vorkehrungen geeignet sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, kann die Landesregierung durch Verordnung die Anerkennung widerrufen. Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist das erweiterte Kuratorium (§ 12e) anzuhören. Sie sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(4) Die gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 anerkannten

Rettungsorganisationen können gegenüber der Landesregierung den Verzicht auf die Anerkennung erklären. Eine solche Verzichtserklärung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(5) Der Bürgermeister kann Einsätze der anerkannten

Rettungsorganisationen anordnen und im Einzelfall den Einsatzbereich der einzelnen Rettungsorganisation festlegen. Hinsichtlich der Unterstellungsverhältnisse innerhalb der einzelnen anerkannten Rettungsorganisationen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen. Die Angehörigen der Rettungsorganisationen sind in Ausübung ihres Dienstes an die Weisungen der jeweiligen Vorgesetzten gebunden.

(6) Leiter des Rettungsdienstes der Gemeinde ist der Bürgermeister. Er hat eine zweckmäßige Gliederung des Rettungsdienstes vorzunehmen."

"§ 8

Kosten

"4. Abschnitt

Förderung des Rettungswesens

§ 12a

Rettungsfonds

(1) Zur Förderung des Rettungswesens wird ein Fonds mit

Rechtspersönlichkeit eingerichtet (Rettungsfonds).

(2) Der Rettungsfonds hat durch seine Förderungen unter

Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit undWirtschaftlichkeit auf die bedarfs- und sachgerechte Besorgungdes Rettungswesens hinzuwirken. Förderungen des Rettungsfondsfür Neu-, Um- oder Zubauten sind ausgeschlossen, es sei denn, daß ihnen eine landesweite Funktion zukommt.

(3) Der Rettungsfonds erhält seine Mittel aus

§ 12b

Beiträge des Landes und der Gemeinden

(1) Zum Aufwand des Rettungsfonds, der nicht durch sonstige

Einnahmen gedeckt werden kann, haben das Land 45 v.H. und die Gemeinden 55 v.H. beizutragen.

(2) Der gemäß Abs. 1 auf die Gemeinden entfallende Anteil ist

von den einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl aufgrund der jeweils letzten Volkszählung zu tragen.

(3) Das Land und die Gemeinden haben dem Rettungsfonds

Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles jeweils bis 31. Jänner, 31. März, 30. Juni und 30. September gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Bei der Berechnung der Vorschüsse ist vom Voranschlag des Rettungsfonds einschließlich allfälliger Nachträge auszugehen.

§ 12c

Organe des Rettungsfonds

Organe des Rettungsfonds sind

§ 12d

Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören an:

§ 12e

Erweitertes Kuratorium

(1) Dem erweiterten Kuratorium gehört neben den Mitgliedern

des Kuratoriums je ein Mitglied der gesetzlich anerkanntenRettungsorganisationen an. Es ist von der Landesregierung fürdie Dauer der Landtagsperiode zu bestellen. Vor Ablauf dieserPeriode erlischt die Funktion eines solchen Mitgliedes durchVerzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. § 12d Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Dem erweiterten Kuratorium obliegt die Beratung von

allgemeinen Angelegenheiten des Rettungswesens und die Erstattung von Vorschlägen auf diesem Gebiet.

§ 12f

Vorsitzender

(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für das Hilfs- und

Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 12d Abs. 1 lit. a).

(2) Dem Vorsitzenden obliegen

§ 12g

Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium und das erweiterte

Kuratorium nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auchzu erfolgen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Vorsitzende kann zu den Beratungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere auch Vertreter von Rettungsorganisationen, beiziehen.

(2) Das Kuratorium und das erweiterte Kuratorium sind

beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Vorsitzenden (Stellvertreters) mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Das Nichtentsenden von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beeinträchtigt die Beschlußfähigkeit nicht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) gefaßt. Beschlüsse des erweiterten Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Rettungsfonds eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.

(4) Die Kanzlei-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte des Rettungsfonds hat die für das Hilfs- und Rettungswesen zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.

§ 12h

Förderungsverfahren

(1) Förderungen durch den Rettungsfonds erfolgen nur auf

Antrag. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die

Förderungszusagen haben auch allfällige Verpflichtungen der Förderungsempfänger zu enthalten.

(2) Der Förderungswerber hat dem Rettungsfonds oder von ihm

beauftragten Personen zur Beurteilung eines Förderungsantrags auf Verlangen nähere Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Die Empfänger von Förderungen haben dem Rettungsfonds auf

Verlangen Rechenschaft über die Verwendung der Förderung zu geben sowie im Einzelfall die Prüfung an Ort und Stelle durch den Rettungsfonds und von ihm beauftragte Personen zu dulden.

§ 12i

Aufsicht

Der Rettungsfonds steht unter der Aufsicht derLandesregierung. Er hat der Landesregierung jederzeit Auskünfteüber die Gebarung zu erteilen. Der Voranschlag und seineÄnderung sowie der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

§ 12j

Förderung durch die Gemeinde

Soweit nicht eine Förderung durch den Rettungsfonds

stattfindet, hat die Gemeinde als Trägerin von Privatrechtennach Maßgabe ihrer finanziellen Mittel das Rettungswesen zu unterstützen."

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.1.1991 in Kraft.