# Vereinbarung über die Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder, Änderung

3.

Kundmachung

der Landesregierung über die Vereinbarung, mit der die Vereinbarung

über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission

der Länder geändert wird

§ 1

Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. d des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung, mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wird, kundgemacht.

§ 2

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. II am 4. Jänner 1991 in Kraft getreten.

### Anlage {#prov_anlage}

Vereinbarung,mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der

Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wird

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über die Einrichtungder Gemeinsamen Filmbewertungskommissionder Länder

Art. 4 der Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder vom 16. Juni 1978 hat zu lauten:

"Artikel 4

Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Kommission werden durch den Verein "Aktion Film Österreich" in Wien besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr."

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel III

Ausfertigung und Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.