# Anpassung der Einheitswerte für Forstbetriebe

14.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Anpassungder Einheitswerte für Forstbetriebe

Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Landesforstgesetzes, LGBl. Nr. 28/1979, wird verordnet:

§ 1

Der im § 33 Abs. 2 des Landesforstgesetzes festgelegte Einheitswert von Forstbetrieben wird mit 2.250.000 S festgesetzt.

§ 2

Die Verordnung über die Anpassung der Einheitswertgrenze für Forstbetriebe, LGBl. Nr. 30/1986, tritt außer Kraft.