# Einzugsbereich der Kühlsammelstelle für tierische Abfälle in Egg

17.

Verordnungdes Landeshauptmannes über den Einzugsbereichder Kühlsammelstelle für tierische Abfälle in Egg

Auf Grund des § 3 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241/1949, in der Fassung BGBl. Nr. 660/1977, wird verordnet:

§ 1

Die in den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Egg, Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Schwarzenberg und Sibratsgfäll anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle mit Ausnahme solcher, die in Betrieben regelmäßig anfallen, sowie mit Ausnahme von Tierkörpern über 150 kg sind in der Kühlsammelstelle Egg abzuliefern.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.