# Pflanzenschutzmittelgesetz

Regierungsvorlage 13/1989

25.

Gesetzüber die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

(Pflanzenschutzmittelgesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Pflanzenschutzmittel sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu verwenden-

(2) Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gegen Krankheiten und Schädlinge bestimmt sind.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Mittel, die dazu bestimmt sind, bestimmte Arten von Pflanzen zu vernichten oder Flächen von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten.

§ 2

Grundsätze

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf das notwendige Maß zu beschränken, bei giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln weitgehend zu vermeiden.

(2) Pflanzenschutzmittel sind so zu verwenden, daß das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Umwelt nicht beeinträchtigt werden.

§ 3

Verwendung

(1) Wenn es zum Schutz der im § 2 Abs. 2 angeführten Interessen notwendig ist oder wenn durch umweltschonendere Maßnahmen ein hinreichender Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gegen Krankheiten und Schädlinge erreicht werden kann, kann die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer durch

Verordnung

(2) Wenn es zum Schutz der im § 2 Abs. 2 angeführten Interessen notwendig ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über

(3) Nach Abs. 1 erlassene Verbote gelten nicht

§ 4

Persönliche Voraussetzungen

(1) Giftige oder sehr giftige Pflanzenschutzmittel dürfen nur von sachkundigen Personen oder unter deren Anleitung und Aufsicht von verläßlichen Arbeitskräften angewendet werden.

(2) Sachkundig sind Personen, die über die für die Verwendung von giftigen oder sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten

(3) Der Ausbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat Kenntnisse und Fertigkeiten über

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung oder auf Antrag durch Bescheid nach Anhörung der Landwirtschaftskammer jene schulischen und sonstigen Ausbildungen, bei denen Kenntnisse und Fertigkeiten jedenfalls im Umfang des Abs. 3 vermittelt werden, anerkennen.

(5) Die Landesregierung hat, wenn sich aufgrund neuer technischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentliche Änderungen ergeben, zu verordnen, daß eine frühere Ausbildung im Sinne des Abs. 2 lit. a oder b nur nach Teilnahme an einem Fortbildungskurs weiterhin als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt. Der Fortbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(6) Der Abs. 1 gilt nicht für Inhaber von Gewerbeberechtigungen zur Schädlingsbekämpfung im Rahmen des Umfanges der Gewerbeberechtigung.

§ 5

Hinweispflicht

(1) Die sachkundigen Personen haben die Arbeitskräfte auf die gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen sowie auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinzuweisen. Sie haben insbesondere hinzuweisen auf

(2) Die Erwerber von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und aus diesem Grund nicht zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind, sind auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Auf Handelspackungen sind entsprechend deutliche Hinweise anzubringen.

§ 6

Pflanzenschutzgeräte

Die Landesregierung kann, wenn es zum Schutz der im § 2 Abs. 2 angeführten Interessen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte erlassen.

§ 7

Aufzeichnungspflicht

Werden giftige oder sehr giftige Pflanzenschutzmittel verwendet, so sind für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über das betroffene Grundstück sowie über Art und Menge des verwendeten Pflanzenschutzmittels sowie den Zeitpunkt der Verwendung zu führen. Die Aufzeichnungen sind von demjenigen zu führen, der das Pflanzenschutzmittel ausbringt. Sie sind sieben Jahre lang aufzubewahren. Dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

§ 8

Überwachung

(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen, insbesondere Proben vom Boden, von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln, sowie Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte vorzunehmen.

(2) Zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen nach Abs. 1 haben die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie ihre Beauftragten den Organen und Beauftragten der Bezirkshauptmannschaft Zutritt zu Lagerräumen und Grundstücken zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Aufzeichnungen vorzulegen.

(3) Die Überprüfungen und Untersuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Arbeitszeit durchzuführen.

(4) Im Falle der Entnahme einer Probe ist diese, wenn der Zweck dadurch nicht vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen, amtlich zu verschließen und ein Teil der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.

(5) Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß Abs. 2 Verpflichteten aufzuerlegen, wenn dieser wiederholt wegen Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bestraft worden ist.

§ 9

Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

Sind durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die im § 2 Abs. 2 angeführten Interessen bedroht, so hat die Bezirkshauptmannschaft entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die zur Hintanhaltung oder Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

§ 10

Strafbestimmungen

(1) Mit einer Geldstrafe von 1000 S bis 100.000 S ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen wer,

(2) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, wenn das Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) die Bezirkshauptmannschaft hat nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes zusätzlich zu einer Geldstrafe Personen, die dieses Gesetz wiederholt übertreten haben, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 ganz oder für eine bestimmte Zeit zu verbieten.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft kann nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes zusätzlich zu einer Geldstrafe Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte, die zur Begehung einer Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden und der begründete Verdacht besteht, daß sie weiterhin in gesetzwidriger Weise verwendet werden, für verfallen erklären.

(5) Der Versuch ist strafbar.

§ 11

Inkrafttreten

Der § 4 Abs. 1 tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.