# Kindergartengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 61/1990

26.

Gesetzüber eine Änderung des Kindergartengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 36/1979, wird wie folgt geändert:

"§ 9a

Zutritt zum öffentlichen Kindergarten

Zum Kindergarten haben die Eltern (Erziehungsberechtigten),

"§ 14a

Kindergartenversuche

"V. Abschnitt

Dienstrecht der Gemeinde-Kindergärtnerinnen

(Gemeinde-Kindergärtner)

§ 18

(1) Die Dienstposten der Kindergärtnerinnen (Kindergärtner)

der Gemeinden gliedern sich in die Verwendungsgruppe k1 –

Kindergärtnerin (Kindergärtner) und in die Verwendungsgruppe k2 – Kindergartenhelferin (Kindergartenhelfer).

(2) Die Bestellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe k1 erfordert die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner), die Bestellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe k2 eine mindestens zweijährige Praxis als Kindergartenhelferin (Kindergartenhelfer).

(3) Der Gehalt der Kindergärtnerin (des Kindergärtners) wird

durch die Verwendungsgruppe, in die sie (er) eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit bestimmt. Der Gehalt beträgt

in der in der Verwendungsgruppe

Gehalts- k1 k2

stufe Schilling

1 15.600 13.148

2 16.000 13.606

3 16.600 14.062

4 17.300 14.521

5 17.900 14.979

6 18.500 15.435

7 19.100 15.591

8 19.800 15.801

9 20.200 16.110

10 20.700 16.416

11 21.300 16.728

12 22.200 17.045

13 22.900 17.367

14 23.850 17.686

15 24.950 18.005

16 25.600 18.220

17 26.100 18.538

18 26.500 18.859

19 26.900 19.178

20 27.500 19.531

21 27.900 19.924

(4) Die Bestimmungen des § 126 Abs. 3 und 4 sowie 6 bis 11

des Gemeindebedienstetengesetzes gelten für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) sinngemäß mit der Abweichung, daß es keine Dienstpostengruppen gibt, und daß an die Stelle der Verwendungsgruppe b die Verwendungsgruppe k1 und an die Stelle der Verwendungsgruppe d die Verwendungsgruppe k2 zu treten haben.

(5) Der Kindergärtnerin (dem Kindergärtner), die (der) vier

Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß von 150 v.H. des letzten Vorrückungsbetrages. Die Bestimmungen der §§ 18 und 127 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes gelten für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) nicht.

(6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

gelten für die Kindergärtnerinnen (Kindergärtner) der Gemeinden die Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes."

Artikel II

Übergangsbestimmung

(1) Bisher in die Verwendungsgruppe c eingestufte Kindergärtnerinnen der Gemeinde sind in die Verwendungsgruppe k1, bisher in die Verwendungsgruppend und e eingestufte in die Verwendungsgruppe k2 zu überstellen. Bei der Überstellung ist die Kindergärtnerin in jene Gehaltsstufe einzureihen, die sie in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat.

(2) Für Kindergärtnerinnen mit vierjähriger Ausbildung, die nach Abs. 1 in die Verwendungsgruppe k1 zu überstellen sind, ist der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen (§ 126 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes) mit dem gleichen Tag des Folgejahres festzusetzen. Im Falle einer Wieder- bzw. Neuaufnahme von Kindergärtnerinnen mit vierjähriger Ausbildung in den Dienst der Gemeinde ist sinngemäß vorzugehen.

(3) Wenn Kindergärtnerinnen der Gemeinden durch die Gehaltsregelung in Art. I Z. 11 (§ 18 Abs. 3) ein niedrigerer Monatsbezug zukäme, als ihnen nach der bisherigen Rechtslage (Einstufung in c bzw. d und allfällige Aufwandsentschädigung) gebührt hätte, ist ihnen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatsbezug nach der bisherigen Rechtslage und jenem nach der neuen in Form einer Ergänzungszulage solange zu gewähren, bis der Monatsbezug nach der neuen Rechtslage höher ist als jener nach der bisherigen.

Artikel III

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z. 8 am 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Der Art. I Z. 8 tritt am 1. September 1991 in Kraft.