# Gemeindebedienstetengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 12/1991

29.

Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetz

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, wird wie folgt geändert:

"§ 25

Austritt

"§ 31a

Herabsetzung der Wochenarbeitszeit

§ 31b

Vorzeitige Beendigung derHerabsetzung der Wochenarbeitszeit

Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Gemeindebeamten die

vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach § 31a verfügen, wenn

"§44a

Karenzurlaub für Mütter

§ 44b

Karenzurlaub für Väter

(1) Einem Gemeindebeamten ist auf sein Verlangen ein

Karenzurlaub bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburtseines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamenHaushalt lebt, das Kind überwiegend selbst betreut und

Mutterschaft nach Österreichischen Rechtsvorschriften hat oder

§ 44c

Teilung des Karenzurlaubeszwischen Mutter und Vater

Wenn eine Gemeindebeamtin zugunsten des Vaters, Adoptiv- oder

Pflegevaters auf einen Teil ihres Karenzurlaubes verzichtet, gilt für den von ihr in Anspruch genommenen Teil folgendes:

§ 44d

Karenzurlaub bei Verhinderungeines Elternteiles

(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein

unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloßverhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zubetreuen, ist dem Gemeindebeamten (Vater, Adoptiv- oderPflegevater) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung,längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburtdes Kindes, ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kindim gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut.

(2) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind

überwiegend selbst betreut, durch ein uovorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, oder wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so ist der Gemeindebeamtin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt, Karenzurlaub zu gewähren.

(3) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne

der Abs. 1 und 21iegt nur vor bei

§ 44e

Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

(1) Hat der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder

Pflegemutter (des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters) eineTeilzeitbeschäftigung anstelle des Karenzurlaubes abgelehnt undnimmt die Mutter (der Vater) keinen Karenzurlaub für das zweiteLebensjahr des Kindes in Anspruch, so kann der Gemeindebeamtefür diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweitenLebensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Der Gemeindebeamte hat den Karenzurlaub unverzüglich nach

der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter (des Vaters) zu beantragen und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Im Antrag sind Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes anzugeben.

§ 44f

Anrechnung des Karenzurlaubes

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt die Zeit

eines Karenzurlaubes für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

§ 44g

Teilweise Dienstfreistellung

(1) Der Gemeindebeamte kann über Antrag bis zur Hälfte vom

Dienst freigestellt werden, wenn dies zur Pflege oder Betreuungnaher Angehöriger im Sinne des § 44 Abs. 5 letzter Satznotwendig ist und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Der Monatsbezug verringert sich in diesen Fällen

entsprechend der Dienstfreistellung.

(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter

Bedachtnahme auf das jeweilige Beschäftigungsausmaß sinngemäß."

"§ 75

Karenzurlaubsgeld

18. Nach dem § 75 ist folgender § 75a einzufügen:

"§ 75a

Karenzurlaubsgeld beiHerabsetzung der Wochenarbeitszeit

(5) Der § 75 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß."

19. Im § 78 haben die Abs. 2 bis 6 zu lauten:

"(2) Die Abfertigung gebührt auch einem verheirateten

Gemeindebeamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Stehen beide Ehepartner in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

(3) Die Abfertigung gebührt ferner einem Gemeindebeamten, wenn

er innerhalb von sechs Monaten nach der

(5) Die Abfertigung nach den Abs. 2 bis 4 beträgt nach einer

Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit

von drei Jahren das Zweifache,

von fünf Jahren das Dreifache,

von zehn Jahren das Vierfache,

von fünfzehn Jahren das Sechsfache,

von zwanzig Jahren das Neunfache,

von fünfundzwanzig Jahren das Zwölffache

a) Nach den Worten"§ 44- Sonderurlaub - " sind die Worte

"§ 44a -Karenzurlaub für Mütter -

§ 44b-Karenzurlaub für Väter -

§ 44c - Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater-

§ 44d-Karenzurlaub bei Verhinderung eines Elternteiles -

§ 44e - Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes -

§ 44f - Anrechnung des Karenzurlaubes -

§ 44g - Teilweise Dienstfreistellung - "

einzufügen.

"§ 128a

Teilzeitbeschäftigunganstelle des Karenzurlaubes

b) Nach den Worten"§ 44 - Sonderurlaub -" sind die Worte

"§ 44a -Karenzurlaub für Mütter -

§ 44b - Karenzurlaub für Väter -

§ 44c - Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und

Vater -

§ 44d -Karenzurlaub bei Verhinderung eines Elternteiles -

§ 44e - Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes -

§ 44f - Anrechnung des Karenzurlaubes -

§ 44g - Teilweise Dienstfreistellung -"

sowie nach den Worten"§ 105- Ausstellungen, Rügen - " die

Worte"§ 128a – Teilzeitbeschäftigung anstelle des

Karenzurlaubes - " einzufügen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 7, 12 und 13, 16 bis 18, 24,26 und 27 sowie 33 sind bereits auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Kind (Adoptiv- oder Pflegekind) nach dem 30.6.1990 geboren wurde. In diesen Bestimmungen vorgesehene Anträge können abweichend von den dort angeführten Fristen bis spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.

(2) Weiblichen Gemeindebediensteten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sich verehelicht oder ein Kind geboren haben, gebührt eine Abfertigung nach den §§ 78 Abs. 5 oder 136 Abs. 2 abweichend von den §§ 78 Abs. 2 und 3 oder 136 Abs. 4 und 5 auch dann, wenn innerhalb von zwei Jahren nach der Eheschließung oder der Geburt eines lebenden Kindes sie aus dem Dienstverhältnis austreten oder das Dienstverhältnis infolge Kündigung endet.

Artikel III

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Der Art. I Z. 14 tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft. Bis dahin beträgt der Pensionsbeitrag 4,5 v.H. der Bemessungsgrundlage.