# Aufhebung der Verordnung über die ausschließliche Zulassung von tuberkulosefreien Rindern auf Märkten

37.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Aufhebungder Verordnung über die ausschließliche Zulassungvon tuberkulosefreien Rindern auf Märkten

Auf Grund des § 9 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, wird verordnet:

Die Verordnung über die ausschließliche Zulassung von tuberkulosefreien Rindern auf Märkten, LGBl. Nr. 18/1956, wird aufgehoben.