# Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht

40.

Verordnungder Landesregierung über

eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht

Auf Grund des § 3 des Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 23/1981, wird verordnet:

Pfeilwurfsportgeräte und Tischfußballspielgeräte werden von der Bewilligungspflicht nach § 2 des Spielapparategesetzes ausgenommen.