# Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung

42.

Verordnungdes Landeshauptmannes übereine Änderung der Verordnung über Maßnahmennach dem Stickereiförderungsgesetz

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 62/1962 und Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:

Artikel I

Der § 4 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 30/1989, hat zu lauten:

"§ 4

Höhe der fortlaufenden Unterstützungen

(1) Die fortlaufenden Unterstützungen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 je Unterstützungstag und je plombierte Maschine in drei Stufen zu gewähren.

(2) In der Stufe I betragen die fortlaufenden Unterstützungen:

260 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen

385 S für 5-Yard-Stickmaschinen

770 S für 10-Yard-Stickmaschinen

1155 S für 15-Yard-Stickmaschinen

1540 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Stufe I beginnt bei Eintritt des Stickereibetriebes in das Bezugsrecht und endet, wenn der Unterstützungswerber das Doppelte seiner Beiträge an Unterstützungsbezügen erhalten hat.

(3) In der Stufe II betragen die fortlaufenden Unterstützungen:

180 S für 4 112-Yard-Handstickmaschinen

275 S für 5-Yard-Stickmaschinen

550 S für 10-Yard-Stickmaschinen

825 S für 15-Yard-Stickmaschinen

1100 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Stufe 11 beginnt nach Ablauf der Stufe I und endet, wenn die

Unterstützungszahlungen in der Stufe II die nachstehenden

Belastungsgrenzen zuzüglich der Beitragsleistungen in der Stufe II

überschreiten:

44.000 S für 4 1/2-Yard-Handstickmaschinen

77.000 S für 5-Yard-Stickmaschinen

154.000 S für 10-Yard-Stickmaschinen

231.000 S für 15-Yard-Stickmaschinen

308.000 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Rückführung eines Stickereibetriebes von der Stufe II in die Stufe I ist dann möglich, wenn seine in der Stufe II geleisteten Beiträge die Unterstützungszahlungen der Stufe II überschreiten. Er wird mit seinem Beitragsüberschuß in die Stufe I zurückgeführt.

(4) In der Stufe III beträgt der Unterstützungssatz für alle Maschinen 80 S. Die Stufe III kommt dann zur Anwendung, wenn

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.