# Jagdverordnung, Änderung

48.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Jagdverordnung

Auf Grund der §§ 35 Abs. 1 und 37 Abs. 3 und 4 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, wird verordnet:

Die Jagdverordnung, LGBl. Nr. 39/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1991, wird wie folgt geändert:

"§ 29

Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen

Die örtliche Abgrenzung der Rotwildräume und Wildregionen ist in der planliehen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:100.000 vom 3.9.1991, Zl. Va-201/91,* festgelegt."

* Die planliche Darstellung liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften, den Gemeindeämtern und der Landwirtschaftskammer während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.