# Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern infolge IBR/IPV

53.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährungvon Entschädigungen aus dem Tierseuchenfondsfür den Verlust von Rindern infolge IBR/IPV

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:

§ 1

Gewährung von Entschädigungen

Für den Verlust von über drei Monate alten Rindern infolge IBR/IPV wird dem Tierbesitzer aus dem Tierseuchenfonds eine Entschädigung gewährt, wenn

§ 2

Antrag

(1) Anträge um Gewährung einer Entschädigung nach § 1 sind bei der für den Betrieb zuständigen Bezirkshauptmannschaft einzubringen. Dem Antrag ist eine Bestätigung über den Zeitpunkt der durchgeführten Ausmerzung, einen allfälligen Schlachterlös sowie das Alter und den Schätzwert des Rindes anzuschließen.

(2) Die Anträge sind von der Bezirkshauptmannschaft nach Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben gemeinsam mit einer Kopie des Ausmerzbescheides dem Amt der Vorarlberger Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 3

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gewährung von Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für die Abschaffung IBR/IPV-infizierter Stiere, LGBl. Nr. 59/1984, außer Kraft.