# Landesbedienstete, besondere Zulage

59.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an Landesbedienstete

Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 120 und 138 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, wird verordnet:

§ 1

Den Landesbediensteten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 1, 7 v.H. zu gewähren.

§ 2

Den Landesbeamten und Landesangestellten, denen aufgrund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/1991, eine Teuerungszulage und aufgrund des § 1 eine besondere Zulage von zusammen weniger als 800 S zukommt, ist zum Gehalt eine weitere besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe dieser besonderen Zulagen entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 800 S und der Teuerungszulage aufgrund der Verordnung LGBl. Nr. 57/1991 zuzüglich der besonderen Zulage nach § 1.

§ 3

Den Landesarbeitern, denen aufgrund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/1991, eine Teuerungszulage und aufgrund des § 1 eine besondere Zulage von zusammen weniger als 4,60 S zukommt, ist zum Lohn eine weitere besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe dieser besonderen Zulagen entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 4,60 S und der Teuerungszulage aufgrund der Verordnung LGBl. Nr. 57/1991 zuzüglich der besonderen Zulage nach § 1.

§ 4

(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 28/1972, Nr. 49/1979 und Nr. 47/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Landesarbeiter.

(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 53/1984, Nr. 51/1985, Nr. 71/1987, Nr. 66/1988, Nr. 3/1990 und Nr. 45/1990, bleiben unberührt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.