# Gemeindebedienstete, besondere Zulage

60.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an Gemeindebedienstete

Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebediensteten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine besondere Zulage im Ausmaß von 1, 7 v.H. zu gewähren.

§ 2

Den Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten, denen aufgrund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 58/1991, eine Teuerungszulage und aufgrund des § 1 eine besondere Zulage von zusammen weniger als 800 S zukommt, ist zum Gehalt eine weitere besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe dieser besonderen Zulagen entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 800 S und der Teuerungszulage aufgrund der Verordnung LGBl. Nr. 58/1991 zuzüglich der besonderen Zulage nach § 1.

§ 3

Den Gemeindearbeitern, denen aufgrund der Verordnung über die Gewährung einer weiteren Teuerungszulage an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 58/1991, eine Teuerungszulage und aufgrund des § 1 eine besondere Zulage von zusammen weniger als 4,60 S zukommt, ist zum Lohn eine weitere besondere Zulage zu gewähren. Die Höhe dieser besonderen Zulagen entspricht jeweils dem Unterschiedsbetrag zwischen 4,60 S und der Teuerungszulage aufgrund der Verordnung LGBl. Nr. 58/1991 zuzüglich der besonderen Zulage nach § 1.

§ 4

(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 33/1972, Nr. 51/1979 und Nr. 48/1981, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Gemeindearbeiter.

(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990 und Nr. 46/1990, bleiben unberührt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.