# Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, Bezüge der Gemeindebediensteten

61.

Verordnungder Landesregierung über die Angleichungder Bezüge der Gemeindebedienstetenim Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg

Auf Grund des § 52 in Verbindung mit den §§ 123 und 141 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, wird verordnet:

§ 1

Der Monatsbezug beträgt für die Bediensteten der Gemeinde Mittelberg das 1,4632-fache des Monatsbezuges der Gemeindebediensteten der anderen Gemeinden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg, LGBl. Nr. 47/1990, außer Kraft.