# Rechtsbereinigungsgesetz

Regierungsvorlage 48/1991

62.

Gesetzzur Bereinigung des Landesrechts

(Rechtsbereinigungsgesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Aufhebung von Landesgesetzen

Landesgesetze, die vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, und Landesgesetze, mit denen solche Gesetze geändert werden, treten am 1. Jänner 1992 außer Kraft.

§ 2

Ausnahmen

Der § 1 ist nicht anzuwenden auf

§ 3

Übergangsbestimmungen

Die Aufhebung von Rechtsvorschriften durch dieses Gesetz steht der weiteren Anwendung solcher Bestimmungen nicht entgegen, wenn sie anzuwenden sind

### Anlage {#prov_anlage}

Von der Aufhebung durch § 1 nicht erfaßte Rechtsvorschriften

1. Verordnung des Staatsministeriums vom 8. Dezember 1860, womit

die, mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Oktober 1860 genehmigten Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes kundgemacht werden, RGBl. Nr. 268/1860

2. Verordnung betreffend die Durchführung des Gesetzes über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 101/1868, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1976