# Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß

63.

Verordnungder Landesregierung über das Ausmaßdes Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei

Auf Grund der §§ 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:

§ 1

Beitrag für die Ausübung derBerufsfischerei

Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Berufsfischerei beträgt für die Ausstellung eines Patentes (Halden- oder Hochseepatent) 900 S.

§ 2

Beitrag für die Ausübung derSportfischerei

(1) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die

Ausübung der Sportfischerei beträgt

a) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von mehr als

einer Woche zur Fischerei

1. vom Ufer aus 2,50 S

2. vom Ufer und vom Boot oder nur vom Boot aus 6,- S

für jeden vollen Kilometer der Uferlinie des Gebietes des

Fischereiberechtigten,

b) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von

höchstens einer Woche 8,- S.

(2) Als Uferlinie im Sinne des Abs. 1 gilt die Grenzlinie zwischen Land und Wasser bei mittlerem Wasserstand in der Genauigkeit einer kartenmäßigen Darstellung im Maßstab 1:5000.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 8/1979, außer Kraft.